Vorsitzender
Gert Engel, Bonn
Vorstandsmitglieder
Heinz Becker, Stuttgart
Franz Fechtelhoff, Bergisch-Gladbach
Klaus Hübl, Waiblingen
Manfred Nitschke, Dülmen
Dagmar Wegge, Luzern, Schweiz
Mirjam Weiß, Stuttgart
Mitgliedschaft / Spenden
Wenn Sie dabei sein und einen Beitrag zur Erhaltung unserer Arbeit leisten möchten, freuen wir uns über Ihre Unterstützung
- als aktiver Teilnehmer eines Liedstudios und als förderndes Mitglied, weil Sie sich für Sprachen, Kultur und Gesang interessieren und regelmäßig an unserer Arbeit finanziell mitwirken möchten
- mit einer Spende, da Sie Interesse haben, sich aber nicht dauerhaft binden möchten
Hier können Sie den Mitgliedsantrag für die KLINGENDE BRÜCKE herunterladen. Wir bitten Sie, den Antrag auszufüllen und mit ihrer Unterschrift versehen per Post oder per Fax zu übermitteln. Gerne nehmen wir auch persönlich mit Ihnen Verbindung auf.
Die GESELLSCHAFT DER KLINGENDEN BRÜCKE ist durch das Finanzamt wegen Förderung der Bildung als besonders förderungswürdig anerkannt worden. Mitgliedsbeiträge und Spenden können daher in Deutschland steuerlich geltend gemacht werden. Bitte geben Sie bei Spenden als Verwendungszweck Ihre Anschrift an, damit wir Ihnen eine Spendenquittung schicken können.
BankverbindungKontonr.: 169 88 437
BLZ 360 100 43
Postbank Essen
IBAN: DE64 3601 0043 0016 9884 37
BIC-Code: PBNKDEFF
GESELLSCHAFT DER KLINGENDEN BRÜCKE E.V.
SATZUNG Download (pdf)
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1 Der Verein führt den Namen: Gesellschaft der Klingenden
Brücke e.V.
2 Der Verein hat seinen Sitz in Bonn und ist in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Bonn eingetragen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar
volksbildnerische und wissenschaftliche Zwecke im Sinne des Abschnitts
Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenverordnung.
3 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1 Zweck des Vereins sind die Pflege und die Förderung des europäischen Liedes
durch vergleichendes Liedstudium und eine entsprechende Gestaltung des
Liedsingens in den europäischen Sprachen im Geiste des europäischen Gedankens.
2 Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) die Gemeinschaft von Liedstudios, die in der Bundesrepublik Deutschland und
in einigen Nachbarländern bestehen (Die Klingende Brücke - nach ihrem Gründer
Josef Gregor),
b) die Abhaltung gemeinsamer und die Förderung anderweitiger Veranstaltungen,
c) die Einrichtung eines Liedarchivs sowie die Herausgabe von erarbeiteten
Materialien (u. a.: Liederatlas der Europäischen Sprachen).
§ 3 Mittel des Vereins
1 Der Verein ist selbstlos tätig; verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
2 Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1 Mitglied kann werden, wer bereit ist, zur Verwirklichung
des Vereinszwecks beizutragen. Auch juristische Personen können die
Mitgliedschaft erwerben.
2 Die Mitgliedschaft wird schriftlich, auch unter Nutzung moderner
Kommunikationsmöglichkeiten, beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand. Die Aufnahme wird schriftlich bestätigt und erst nach Bezahlung des
ersten Jahresbeitrags
wirksam.
3 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt
erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung. Wenn ein Mitglied gegen die
Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt, kann es durch einstimmigen
Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden. Das betroffene Mitglied kann
gegen den Beschluss innerhalb eines Monats nach Zugang Berufung einlegen. Über
die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Beitragsrückstände
von mehr als zwei Jahren führen zum Ausschluss.
4 Ein ausgeschiedenes Mitglied erhält bei seinem Ausscheiden weder die
geleisteten Beiträge zurück, noch hat es irgendeinen Anspruch auf das
Vereinsvermögen.
5 Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen. Die Ehrenmitglieder haben die
Rechte der ordentlichen Mitglieder; sie haben keine Beitragspflicht.
§ 5 Beiträge und Spenden
1 Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird auf Vorschlag des
Vorstands von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Über die Beitragshöhe
entscheidet die Mitgliederversammlung. Beitragsänderungen können nur für das
folgende Geschäftsjahr beschlossen werden und müssen den Mitgliedern spätestens
drei Monate vorher bekanntgegeben werden.
2 Der Jahresbeitrag soll bis zum 31. März jedes Jahres entrichtet werden. Werden
bei eingehenden Spenden nähere Bestimmungen über ihre Verwendung gemäß dem
Vereinszweck getroffen, so sind diese von den Organen des Vereins zu beachten.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Sollte ein Geschäftsführer bestellt worden sein, so nimmt dieser an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.
§ 7 Mitgliederversammlung
1 Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr
zusammen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der
Vorstand oder ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe der
Beratungsgegenstände beantragt.
2 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem beauftragten
Vorstandsmitglied mit einer Frist von mindestens vier Wochen einberufen.
Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung an
jedes Mitglied. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt ein Mitglied des
Vorstands.
3 Die Mitgliederversammlung wählt den Vorsitzenden, den Schatzmeister und die
weiteren Mitglieder des Vorstands, entscheidet bei wichtigem Grund über deren
Abwahl, nimmt den Geschäfts- und Kassenbericht des Vorstands entgegen und
beschließt über seine Entlastung. Sie entscheidet über die Höhe der
Mitgliedsbeiträge. Sie wählt zwei Kassenprüfer und entscheidet über
Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins. Sie berät und entscheidet
alle grundsätzlichen Vereinsangelegenheiten.
4 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, mit
Ausnahme von Satzungsänderungen, der Abwahl von Vorstandsmitgliedern sowie der
Vereinsauflösung, für die eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden
Mitglieder erforderlich ist. Das Stimmrecht kann in der Mitgliederversammlung
nur persönlich ausgeübt werden.
5 Über die Mitgliederversammlung, insbesondere über ihre Beschlüsse, ist
innerhalb von acht Wochen nach der Versammlung vom Protokollanten ein Protokoll
anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollanten zu unterzeichnen
ist. Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird, auch unter Nutzung moderner
Kommunikationsmedien, allen Teilnehmern kostenfrei zugesandt. Mitglieder, die
nicht anwesend waren, erhalten das Protokoll auf Verlangen zugeschickt.
§ 8 Vorstand
1 Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem
Schatzmeister und fünf weiteren
Vorstandsmitgliedern.
2 Der Vorsitzende sowie die weiteren Vorstandsmitglieder werden für die Dauer
von drei Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so
benennt der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger,
der dann von der Mitgliederversammlung für die Dauer der verbleibenden
Wahlperiode bestätigt oder durch Neuwahl einer anderen Person ersetzt wird.
3 Der Vorsitzende koordiniert die Vorschläge und sorgt für die Durchführung der
Beschlüsse, erstattet den Mitgliedern regelmäßig Bericht über die Tätigkeiten
des Vereins und gibt Mitteilungen sowie Ankündigungen über Veranstaltungen
bekannt.
4 Stellvertreter des Vorsitzenden sind im Falle seiner Verhinderung oder nach
Beauftragung zwei andere Vorstandsmitglieder, die von der Mitgliederversammlung
bestellt werden. Sie vertreten dann den Verein gemeinschaftlich.
5 Der Vorstand bestimmt die Geschäftsführung des Vereins. Jedes
Vorstandsmitglied ist mindestens für einen Aufgabenbereich zuständig. Die
Aufgabenverteilung wird in der Geschäftsordnung des Vorstands geregelt.
6 Der Vorstand greift Anregungen und Vorschläge aus der Mitgliedschaft und von
außerhalb auf, fördert Initiativen zur Erreichung des Vereinszwecks und
entwickelt selbst solche.
7 Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von neuen Liedstudios. Die
Liedstudios arbeiten entsprechend der Zielsetzung laut § 2.1. und sind dem
Vorstand entsprechend verbunden. Eine eigene Rechtspersönlichkeit kommt den
Liedstudios nicht zu. Bestehende Liedstudios mit Rechtspersönlichkeit werden
davon nicht berührt.
8 Der Vorstand tritt immer zusammen, wenn es die Interessen des Vereins
erfordern, mindestens aber zweimal im Jahr. Nach der Wahl tritt der neue
Vorstand erstmals in einem Zeitraum von acht Wochen zu einer konstituierenden
Sitzung zusammen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Ein
Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder per E-Mail gefasst werden,
wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
9 Ausgaben oder die Übernahme von Verpflichtungen, die im Einzelfall den Betrag
von 1000 Euro übersteigen, bedürfen der Beschlussfassung durch den Vorstand.
10 Der Vorstand kann zur Durchführung seiner Aufgaben aus dem Kreise der
Mitglieder Ausschüsse bestellen oder abberufen. Diese Ausschüsse arbeiten nur
unter der Verantwortung des Vorstands. Der Vereinsvorsitzende ist geborenes
Mitglied eines jeden vom Vorstand berufenen Ausschusses. Er kann dieses Recht
jederzeit auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen. Der Vorsitzende des
jeweiligen Ausschusses wird vom Vorstand gewählt.
§ 9 Ehrenamtliche Tätigkeit, Geschäftsführung
1 Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus.
Entstandene notwendige Aufwendungen sind ihnen nach Rechnungslegung zu
erstatten. Der Vorstand kann auf Antrag notwendige Aufwendungen der örtlichen
Liedstudios erstatten, soweit sie nicht durch Spendenaufkommen, Honorare u. ä.
abgedeckt werden können.
2 Erforderlichenfalls kann die Mitgliederversammlung einen Geschäftsführer für
den Verein bestellen. Er ist besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB.
3 Die Kassenprüfung ist jährlich durchzuführen Die für das laufende Jahr
gewählten Prüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen
Gremium angehören.
§ 10 Vereinsauflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Volksliedarchiv, Freiburg im Breisgau, das es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke (europäische Liedforschung) zu verwenden hat.
Bonn, den 26. März 2011
Gesellschaft der Klingenden Brücke e. V., Bonn
[Eintrag ins Vereinsregister am 26.08.2011]